Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren,
in der Vergangenheit ist bei Straßenbaumaßnahmen im Stadtgebiet von Friesoythe immer wieder die Frage aufgetaucht, ob dieses Vorhaben für die Anlieger die Erschließungsbeitragspflicht für die erstmalige Herstellung einer Straße begründet oder ob die Regelungen der Straßenausbaubeitragssatzung (mit geringerer Anliegerbeteiligung) zur Anwendung kommen.
In den Fällen, wo bereits vor Beginn der Baumaßnahme ein Straßenkörper vorhanden war, gab und gibt es immer wieder Probleme in der Bewertung, ob eine Straße auf der Grundlage der seinerzeitigen Rechtsgrundlagen (Satzungen) und nach dem damaligen Ausbaustandard als endgültig hergestellt angesehen werden kann.
Häufig fehlen auch rechtssichere Unterlagen darüber, ob die Anlieger (oder ihre Vorgänger) seinerzeit bereits zu Anliegerbeiträgen herangezogen worden sind oder nicht. Das gilt auch für die Gebiete der ehemals selbständigen Gemeinden. Solange nichts anderes geregelt ist, gilt für die Verwaltung der grundgesetzlich geregelte Vorrang des Bundesrechts, die daher aufgrund der Erschließungsbeitragssatzung abzurechnen hat, wenn eindeutige Hinweise fehlen, dass der vorhandene Straßenausbau als erstmalig hergestellt im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Das ist häufig für die Anlieger nicht immer nachvollziehbar, sie empfinden das nicht als gerecht. Auch wenn die jeweiligen Einzelfälle in der Regel nicht vergleichbar sind, ist es den Bürgerinnen und Bürgern nicht zu vermitteln, weshalb es bei vorhandenen Straßen bei der Abrechnung der Baumaßnahme zu unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen kommen kann.
Aufgrund der bisherigen Diskussionen ist die SPD-Fraktion der Auffassung, dass im Sinne des Rechtsfriedens im gesamten Stadtgebiet von Friesoythe und zur Verbesserung der Planungssicherheit für alle Bürgerinnen und Bürgern eine Klarstellung in den Satzungen der Stadt Friesoythe erfolgen sollte.
Die SPD-Fraktion beantragt daher,
in der Erschließungsbeitragssatzung und der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Friesoythe klarzustellen, dass in allen Fällen, in denen es vor Beginn der Baumaßnahme bereits eine Straße gibt, diese als bereits erstmalig hergestellt anzusehen ist. In diesen Fällen ist demnach die Straßenausbaubeitragssatzung anzuwenden. Für die zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Straßenbestandteile (z.B. Straßenbeleuchtung) gelten dann die Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung.
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